08-04-2015
Bestreikung der nicht verpflichtenden zusätzlichen Tätigkeiten
Die Schulgewerkschaften Südtirols beteiligen sich am gesamtstaatlichen Streik der nicht verpflichtenden zusätzlichen Tätigkeiten vom 9. bis zum 18. April 2015. Damit soll der Unmut über den Gesetzentwurf „la buona scuola“ der Regierung Renzi zum Ausdruck gebracht werden.
Im Detail verlangen wir:
• Die Stabilisierung der Arbeitsverhältnisse;
• Die Anerkennung des Wertes der Mitbestimmung;
• Mobilität muss vertraglich geregelt werden, das Prinzip der Planstelle muss beibehalten werden;
• Die Eröffnung von Vertragsverhandlung zu allen Bereichen des Arbeitsverhältnisses.
Operative Anweisungen für die Provinz Bozen
Der ausgerufene Streik sieht die Arbeitsniederlegung aller zusätzlichen Tätigkeiten über den obligatorischen Dienst hinaus vor. Für die Lehrpersonen der Schulen staatlicher Art Südtirols gelten die Bestimmungen des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003. Der Streik betrifft die zusätzlichen Unterrichtsstunden, welche als Überstunden vergütet werden. Für Klassenlehrpersonen der Grundschule sind dies die zusätzlichen Unterrichtsstunden über der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 22 Stunden (Art. 5, Absatz 1). Für Zweitsprachenlehrer/innen und Religionslehrer/innen der Grundschulen, sowie für Lehrpersonen der Mittel- und Oberschulen sind es die zusätzlichen Unterrichtsstunden über der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 20 Stunden (Art. 5, Absatz 3, bzw. Art. 6, Absatz 1).
N.B. Davon ausgenommen sind jene vergüteten Unterrichtsüberstunden über die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung hinaus, welche in individuellen Verträgen für den kurrikularen Unterricht in Parallelklassen vorgesehen sind oder sich aus der Summe von Verträgen ergeben.
Bezüglich der für den Unterricht erforderlichen zusätzlichen Arbeitszeit sieht der Streik die Aussetzung der Tätigkeiten laut folgenden Artikeln des LKV vor:
11) Mitarbeiter/innen des/der Schuldirektors/in und zusätzliche Tätigkeiten, die nicht als Unterricht gelten
12) Schulstellenleiter/in und Außenstellenleiter/in
13) Unterstützende Tätigkeiten im Rahmen des Schulprogramms
29) Schuldirektorenstellvertreter/innen
Die Arbeitsniederlegung betrifft weder die vom Art. 8 vorgesehene „Für den Unterricht erforderliche zusätzliche Arbeitszeit der Lehrpersonen“ noch die im Artikel 8bis vorgesehenen Übergangsbestimmungen vom 06.10.2006.
Vorgehensweise im Streikfall
Wer die zusätzlichen Unterrichtsüberstunden bestreikt, macht dies in einer einmaligen Selbsterklärung, entweder für die gesamten 10 Tage oder auch für weniger Tage. Wer hingegen die zusätzlichen Tätigkeiten bestreikt, muss in einer Eigenerklärung die Art und Weise und den Umfang der bestreikten Tätigkeiten erklären.
Vordruck zur Erklärung der Beteiligung am Streik.
Bestreikung der nicht verpflichtenden zusätzlichen Tätigkeiten
Die Schulgewerkschaften Südtirols beteiligen sich am gesamtstaatlichen Streik der nicht verpflichtenden zusätzlichen Tätigkeiten vom 9. bis zum 18. April 2015. Damit soll der Unmut über den Gesetzentwurf „la buona scuola“ der Regierung Renzi zum Ausdruck gebracht werden.
Im Detail verlangen wir:
• Die Stabilisierung der Arbeitsverhältnisse;
• Die Anerkennung des Wertes der Mitbestimmung;
• Mobilität muss vertraglich geregelt werden, das Prinzip der Planstelle muss beibehalten werden;
• Die Eröffnung von Vertragsverhandlung zu allen Bereichen des Arbeitsverhältnisses.
Operative Anweisungen für die Provinz Bozen
Der ausgerufene Streik sieht die Arbeitsniederlegung aller zusätzlichen Tätigkeiten über den obligatorischen Dienst hinaus vor. Für die Lehrpersonen der Schulen staatlicher Art Südtirols gelten die Bestimmungen des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003. Der Streik betrifft die zusätzlichen Unterrichtsstunden, welche als Überstunden vergütet werden. Für Klassenlehrpersonen der Grundschule sind dies die zusätzlichen Unterrichtsstunden über der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 22 Stunden (Art. 5, Absatz 1). Für Zweitsprachenlehrer/innen und Religionslehrer/innen der Grundschulen, sowie für Lehrpersonen der Mittel- und Oberschulen sind es die zusätzlichen Unterrichtsstunden über der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 20 Stunden (Art. 5, Absatz 3, bzw. Art. 6, Absatz 1).
N.B. Davon ausgenommen sind jene vergüteten Unterrichtsüberstunden über die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung hinaus, welche in individuellen Verträgen für den kurrikularen Unterricht in Parallelklassen vorgesehen sind oder sich aus der Summe von Verträgen ergeben.
Bezüglich der für den Unterricht erforderlichen zusätzlichen Arbeitszeit sieht der Streik die Aussetzung der Tätigkeiten laut folgenden Artikeln des LKV vor:
11) Mitarbeiter/innen des/der Schuldirektors/in und zusätzliche Tätigkeiten, die nicht als Unterricht gelten
12) Schulstellenleiter/in und Außenstellenleiter/in
13) Unterstützende Tätigkeiten im Rahmen des Schulprogramms
29) Schuldirektorenstellvertreter/innen
Die Arbeitsniederlegung betrifft weder die vom Art. 8 vorgesehene „Für den Unterricht erforderliche zusätzliche Arbeitszeit der Lehrpersonen“ noch die im Artikel 8bis vorgesehenen Übergangsbestimmungen vom 06.10.2006.
Vorgehensweise im Streikfall
Wer die zusätzlichen Unterrichtsüberstunden bestreikt, macht dies in einer einmaligen Selbsterklärung, entweder für die gesamten 10 Tage oder auch für weniger Tage. Wer hingegen die zusätzlichen Tätigkeiten bestreikt, muss in einer Eigenerklärung die Art und Weise und den Umfang der bestreikten Tätigkeiten erklären.
Vordruck zur Erklärung der Beteiligung am Streik.