Mutterschaft/Vaterschaft und Elternzeit
Mutterschaftszeit/Vaterschaft
Die so genannte Mutterschaftszeit umfasst in der Regel fünf Monate:- 2 Monate vor Geburt, 3 Monate danach; Möglichkeit, im Verhältnis 1:4 zu nehmen, falls keine Gesundheitsgefährdung besteht
- Bezahlung 100%, auch bei vorzeitigem Schwangerschaftsurlaub (aus gesundheitlichen Gründen); 90% außerhalb des Dienstverhältnisses
Seit 2013 ist auch ein Vaterschaftsurlaub vorgesehen:
- ein obligatorischer Tag innerhalb des 5. Lebensmonats des Kindes, auch parallel zur Mutterschaft; Bezahlung 100%;
- ein Tag oder zwei Tage fakultativ innerhalb des 5. Lebensmonats des Kindes alternativ zur Mutterschaft, die um diesen Tag oder diese zwei Tage verkürzt wird; Bezahlung 100%
Tägliche Ruhepausen, Sonderurlaub wegen Krankheit des Kindes
1 Stunde pro Unterrichtstag Ruhepause (u. U. auch Vater); Bezahlung 100% bis zum 8. Lebensjahr bezahlter Sonderurlaub für jedes kranke Kind für nicht mehr als 60 Tage, davon 5 Tage auch stundenweise.Wartestand für Personal mit Kindern
Zusätzlich zur Elternzeit bietet der Vertrag auch den Wartestand mit Kindern an.- ohne Bezüge, bis zum 8. Lebensjahr
- höchstens zwei Jahre und höchstens zwei Abschnitte
- einer der zwei Abschnitte umfasst mindestens 1 Schuljahr bzw. Rest des Schuljahres bis 31. August
- 30 Tage Vorankündigung (keine Anfrage, nur Ankündigung)
- Unterbrechung bei nachträglich eingetretener Mutterschaftszeit oder aus triftigen Gründen
- zählt nicht für Dienstzeit, Urlaub und Abfertigung, aber Beiträge für Ruhegehalt gehen weiter (zu Lasten der Verwaltung)
- für ein ganzes Schuljahr auch Teilzeitwartestand; mindestens 50% Unterricht; für restliche Zeit werden Beiträge von Verwaltung gezahlt
- Elternzeit + Wartestand insgesamt für Eltern und je Kind höchstens 31 Monate
Elternzeit
Die Elternzeit bietet beiden Elternteilen die Möglichkeit, eine "Auszeit" zur Betreuung des Kindes zu nehmen.- innerhalb des 8. Lebensjahres des Kindes
- Mutter: höchstens 3 Monate nach Beendigung der Mutterschaftszeit; Vater: höchstens 3 Monate ab Geburt; Mutter oder Vater: höchstens weitere 5 Monate; insgesamt nicht mehr als 11 Monate
- nicht mehr als 11 Monate Mutter oder Vater, falls nur ein Elternteil
- 30% der Bezüge (20% 9. bis 11. Monat, außer wenn Alleinerziehend); gilt zur Gänze als Dienstzeit, zählt aber nicht für Ferien und das 13. Gehalt;
- nicht mehr als fünf Abschnitte; ein Abschnitt umfasst auch Feiertage und arbeitsfreie Tage außer es erfolgt "effektive Dienstaufnahme" (Beispiel: bis 21. Dezember Elternzeit, am 22. Dezember im Dienst, ab 23. Dezember Ferien, ab 7. Jänner wieder Elternzeit; Ferien zählen dann nicht zur Elternzeit. "Effektive Dienstaufnahme" ist nicht eindeutig. Das deutsche Schulamt sagt, das bedeute den Unterricht in der Klasse wieder aufzunehmen. Dienst ist aber auch eine Sitzung u. ä.);
- Unterbrechung im Falle von Krankheit (mindestens 8 Tage);
15 Tage Vorankündigung (keine Anfrage, nur Ankündigung) außer "bei objektiver Unmöglichkeit" (z. B. SupplentInnen im September).
Freistellung aus Erziehungsgründen
Als Alternative zur Elternzeit und zum Wartestand wurde die Freistellung aus Erziehungsgründen eingeführt.- 24 Monate, in einem einzigen Abschnitt; ev. begrenzt auf 31. August des auf ihren Beginn folgenden Schuljahres
- unmittelbar nach Beendigung der Mutterschaftszeit
- 30 Tage Vorankündigung (keine Anfrage, nur Ankündigung)
- Unterbrechung durch Mutterschaftszeit, bei triftigen Gründen oder bei Erkrankung innerhalb der ersten 8 Monate (mindestens 8 Tage)
- 30% der Bezüge
- gilt als volle Dienstzeit für ein Kind (für jedes weitere Kind 8 Monate); zählt nicht für Ferien und 13. Monatsgehalt