25-12-09
ANWESENHEITSPFLICHT:
Das Ministerium hat erneut die Regelung der Anwesenheitspflicht bei Abwesenheit wegen Krankheit verändert. Diese Änderung sieht nun aber auch Ausnahmen vor.
Das Gesetz 133/09, das die erweiterte Anwesenheitspflicht von 11 Stunden für die Durchführung der Kontrollvisiten bei Abwesenheit wegen Krankheit der öffentlich Bediensteten vorsah, wurde durch das Antikriesendekret (DL. 78/09) außer Kraft gesetzt. Dieses Dekret sah die ursprünglichen Zeiten vor.
Nun hat das Ministerium die Zeiten der Anwesenheitspflicht wiederum verändert und auf 7 Stunden erhöht. Die Anwesenheitspflicht für die Durchführung der Kontrollvisite gilt nun von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 18 Uhr. Diese neue Regelung sieht aber folgende Ausnahmen vor. Von der Anwesenheitspflicht ist man ausgeschlossen im Falle von:
Darüber hinaus sind von dieser Regelung die öffentlich Bediensteten ausgeschlossen, bei denen die Kontrollvisite bereits vorgenommen worden ist.
-> mehr dazu auf der nationalen Homepage (in italienischer Sprache)
ANWESENHEITSPFLICHT:
Erneut eine Änderung der Zeiten
Das Ministerium hat erneut die Regelung der Anwesenheitspflicht bei Abwesenheit wegen Krankheit verändert. Diese Änderung sieht nun aber auch Ausnahmen vor.Das Gesetz 133/09, das die erweiterte Anwesenheitspflicht von 11 Stunden für die Durchführung der Kontrollvisiten bei Abwesenheit wegen Krankheit der öffentlich Bediensteten vorsah, wurde durch das Antikriesendekret (DL. 78/09) außer Kraft gesetzt. Dieses Dekret sah die ursprünglichen Zeiten vor.
Nun hat das Ministerium die Zeiten der Anwesenheitspflicht wiederum verändert und auf 7 Stunden erhöht. Die Anwesenheitspflicht für die Durchführung der Kontrollvisite gilt nun von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 18 Uhr. Diese neue Regelung sieht aber folgende Ausnahmen vor. Von der Anwesenheitspflicht ist man ausgeschlossen im Falle von:
- schwerwiegenden Pathologien, die lebensrettende Therapien vorsehen;
- Arbeitsunfälle;
- aus Dienstgründen festgestellte Pathologien;
- Pathologien, die durch festgestellter Invalidität entstanden sind und/oder mit dieser zusammenhängen
Darüber hinaus sind von dieser Regelung die öffentlich Bediensteten ausgeschlossen, bei denen die Kontrollvisite bereits vorgenommen worden ist.
-> mehr dazu auf der nationalen Homepage (in italienischer Sprache)