EGV/RSU - Block 1
EGV bedeutet Einheitliche Gewerkschaftsvertretungen (Rappresentanza Sindacale Unitaria), ein gewerkschaftliches Gremium, das in jedem Arbeitsplatz existiert. In der Schule - in jeder Schule - besteht eine EGV aus 3 Lehrpersonen, die vom Lehrpersonal der Schule gewählt werden.Seit dem Landesgesetz 12/2000 ist die Schule autonom geworden, das bedeutet, sie verfügt über größere Freiräume im didaktischen und organisatorischen Bereich. Jede Schule beschliesst in der Tat das eigene Schulprogramm und übernimmt verschiedene organisatorische Modelle.
Die EGV beschäftigt sich nicht mit dem Schulprogramm oder mit didaktischen Vorhaben, sondern kümmert sich um die Kriterien, nach welchen die Lehrpersonen der Schule von der Schulführungskraft eingesetzt werden, um das Schulprogramm und die anderen Vorhaben des Lehrerkollegiums zu verwirklichen.
Diese Kriterien sind Vertragsmaterie und werden im Schulvertrag verschriftlicht.
Auf diese Weise werden die Bedürfnisse der Lehrpersonen als ArbeitnehmerInnen mit den erzieherischen und didaktischen Zielen der Schule in Einklang gebracht und die besten Voraussetzungen geschaffen, um das Schulprogramm zu realisieren.
Es ist also wichtig, dass es in jeder Schule die EGV gibt.
Die Mitglieder der EGV werden aus Listen gewählt, die von den Gewerkschaften erstellt sind. Sie können Mitglieder der Gewerkschaft sein, oder auch nicht. Auf jeden Fall vertreten sie nicht die Gewerkschaft, in deren Liste sie gewählt werden, sondern alle Lehrpersonen der Schule.
Zur Gewerkschaft werden sie bestimmt weiterhin Kontakte pflegen, es kann aber auch vorkommen, dass sie beschliessen, einen Vertrag zu unterzeichnen, den die Gewerkschaften nicht gut finden.
Die Mitglieder der EGV sind nicht Gewerkschaftsfunktionäre, sondern Lehrpersonen, die eine neue Rolle in der autonomen Schule beinhalten: Sie vertreten drei Jahre lang die Bedürfnisse der Lehrpersonen als ArbeitnehmerInnen, ohne Gewerkschafter zu werden. Am Ende dieser Zeitspanne verfallen sie automatisch und es kommt zu neuen Wahlen.
Die EGV ist die Gewerkschaft aller Lehrpersonen auf dem Arbeitsplatz:
Eine radikale Reform der GewerkschaftDie GBW-FLC im AGB-CGIL lässt die EGV nicht im Regen stehen: Sie pflegt deren Fort- und Weiterbildung, unterstützt sie in ihrer Tätigkeit auf lokaler Ebene und weist auf die große Erfahrung auf nationaler Ebene hin.
Wer sind die EGV?
Die EGV garantieren in jeder Schule die Ausübung der Gewerkschaftsrechte auf Information, Mitwirkung und Verhandlungen von Seiten des Lehrpersonals.Die Errichtung der EGV erfolgt durch eine allgemeine Wahl mit geheimer Stimmabgabe nach dem Verhältniswahlsystem zwischen konkurrierenden Listen.
Die EGV in den Schulen besteht aus drei Lehrpersonen, sie fasst die eigenen Beschlüsse mit Stimmenmehrheit und handelt nach außen als einheitliches Subjekt.
Die Mitglieder der EGV sind für drei Jahre im Amt.
Wer kann wählen?
Das aktive Wahlrecht steht den Lehrpersonen zu, die ein unbefristetes Arbeitsverhältnis haben und denen, die einen Jahresauftrag bis zum 30. Juni oder 31. August haben.Wer kann gewählt werden?
Wählbar sind die Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis (auch in Teilzeit), die auf den Listen kandidieren.Rechte
Der EGV werden folgende Rechte zuerkannt:- Bezahlte Gewerkschaftsfreistellungen
- Versammlungen des Lehrpersonals
- Benutzung von Räumlichkeiten und Aushang an die Anschlagtafel.
Aufgaben
Die EGV verhandelt auf der Ebene der einzelnen Schuldirektion:- Kriterien für die Verwendung des Lehrpersonals in Bezug auf das Schulprogramm;
- Kriterien für die Zuweisung des Lehrpersonals an die Außen- und Schulstellen;
- Kriterien der Arbeitsorganisation und der Aufteilung des Stundenplans der Lehrpersonen in Bezug auf die Verteilung der didaktischen Tätigkeiten;
- Kriterien zur Verwendung der Lehrpersonen für didaktische Tätigkeiten, die im Kontingent der Auffüllstunden zu leisten sind;
- Kriterien zur Verwendung der Lehrpersonen für den Dienst bei außerschulischen und unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen;
- Kriterien für die Aufteilung des Überstundenkontingentes und Kriterien für die Bestimmung des Lehrpersonals, das für zusätzliche Tätigkeiten verwendet wird;
- Kriterien für die Verteilung des mehrwöchigen Stundenplans (Art.4, Abs.2 LKV);
- Kriterien und Modalitäten der Anwendung der Gewerkschaftsrechte (Freistellung, Benutzung von Räumlichkeiten, Versammlungen, Anschlagtafel);
- Anwendung der Bestimmungen im Bereich der Sicherheit am Arbeitsplatz;
- Kriterien für die Gewährung der Leistungsprämie.
Die EGV erhält Vorinformationen, die die Schulführungskraft im Rahmen von eigenen Treffen mit der entsprechenden Dokumentation mitteilt.
Die Bereiche der Vorinformation betreffen:
1. Vorschläge zur Bildung der Klassen und Festlegung des Stellenplans der Schule;
2. Kriterien für die Beanspruchung der Freistellungen aus Fortbildungsgründen;
3. die Verplanung der Geldmittel für Zusatztätigkeiten;
4. die Kriterien für die Festlegung und Modalitäten der Verwendung der Lehrpersonen in Projekten;
5. alle Vertragsmaterien.
Die EGV erhält auch nachträgliche Information betreffend:
1. die Namen und die entsprechende Vergütung der Lehrpersonen, die für Tätigkeiten und Projekte verwendet werden, die gemäß der geltenden Bestimmungen bezahlt werden;
2. die Namen und die entsprechende Vergütung der Lehrpersonen, die die Leistungsprämie erhalten;
3. die Überprüfung der Anwendung der Kollektivverhandlungen der Schule über die Verwendung der Ressourcen.
Wer verhandelt?
- Die Schulführungskraft für die öffentliche Seite mit dem Beistand einer Vertrauensperson, die nicht Lehrperson an der eigenen Schule ist;- Akkreditierte VertreterInnen der Gewerkschaftsorganisationen und EGV für die Gewerkschaftsseite.
Andere Personen, auch Lehrpersonen der Schule, können als Experten mit beratender Funktion am Verhandlungstisch teilnehmen.
Wann wird verhandelt?
Die Schulführungskraft muss in den Vertragsbereichen einen eigenen Vertragsvorschlag innerhalb eines in Bezug auf den Beginn des Schuljahres angemessenen Termins vorbereiten.In den Bereichen, die sich auf den geregelten und zügigen Beginn des Schuljahres auswirken, müssen die Verfahren innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen sein.