15-01-08
Ein Beispiel: An der Schule X sind 87 Lehrpersonen tätig, von denen 55 Stammrollenstellen bekleiden, 13 einen Jahresvertrag bis zum 30.Juni oder 31. August haben und 19 mit befristetem Arbeitsverhältnis eingestellt sind. Die Liste muss von mindestens 2 Lehrpersonen unterschrieben werden.
Jede Lehrperson kann nur eine Liste unterschreiben. Wer eine Liste unterschreibt, kann auch für die Wahl kandidieren, aber nur für eine Liste antreten. Die Wahl ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der wahlberechtigten Lehrpersonen daran teilnimmt.
Die Wahlkommission
Für PräsidentInnen und StimmzählerInnen gilt die Dauer der Wahlhandlungen - einschließlich des Nachmittags vor der Wahl und des Tages nach der Schließung der Wahlämter - in jeder Hinsicht als Arbeitszeit.
Es darf nur eine einzige Vorzugsstimme abgegeben werden.
Nach der öffentlichen Stimmauszählung wird das Protokoll der Wahlkommission übergeben.
EGV/RSU - Block 2
In Block 1 haben wir Definition, Rechte und Aufgaben der EGV/RSU, wie vom dezentralen LKV über Gewerkschaftsbeziehungen und Errichtung der EGV in den Schulen vorgesehen (23.11.2007) erläutert. Dieser zweite Teil resümiert die Wahlordnung.W a h l o r d n u n g
Die Listen
Für die Wahl der EGV/RSU werden von den Gewerkschaftsorganisationen Listen eingereicht, die von nicht weniger als 2% der wahlberechtigten Lehrpersonen der Schule unterschrieben sind.Ein Beispiel: An der Schule X sind 87 Lehrpersonen tätig, von denen 55 Stammrollenstellen bekleiden, 13 einen Jahresvertrag bis zum 30.Juni oder 31. August haben und 19 mit befristetem Arbeitsverhältnis eingestellt sind. Die Liste muss von mindestens 2 Lehrpersonen unterschrieben werden.
Jede Lehrperson kann nur eine Liste unterschreiben. Wer eine Liste unterschreibt, kann auch für die Wahl kandidieren, aber nur für eine Liste antreten. Die Wahl ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der wahlberechtigten Lehrpersonen daran teilnimmt.
Die Wahlkommission
In jeder Schule, die als Wahlsitz dient, wird eine Wahlkommission errichtet. Die Gewerkschaftsorganisationen können Lehrpersonen der Schule namhaft machen, die aber angeben müssen, nicht kandidieren zu wollen.Die Wahlkommission
- wählt eine Präsidentin bzw. einen Präsidenten;
- erhält das allgemeine WählerInnenverzeichnis der Schule;
- überprüft die WählerInnenlisten, entscheidet über die Zulässigkeit der Kandidaturen und teilt den Lehrpersonen die KandidatInnenlisten mit;
- legt die Wahlämter fest;
- verteilt die notwendigen Unterlagen;
- erstellt die WählerInnenlisten für die einzelnen Wahlämter;
- ernennt PräsidentInnen und StimmzählerInnen (wahlberechtigte aber nicht kandidierende Lehrpersonen) der Wahlämter;
- organisiert und leitet die Stimmauszählung;
- sammelt die Teilwahlergebnisse und fasst die Ergebnisse zusammen;
- fasst die Wahlprotokolle ab;
- teilt die Wahlergebnisse den Lehrpersonen, den Schulen und den Gewerkschaften mit;
- entscheidet über eventuelle Rekurse und die Bekanntmachung der Gewählten;
- übermittelt Wahlprotokolle und Unterlagen an die Schule zur Aufbewahrung.
Für PräsidentInnen und StimmzählerInnen gilt die Dauer der Wahlhandlungen - einschließlich des Nachmittags vor der Wahl und des Tages nach der Schließung der Wahlämter - in jeder Hinsicht als Arbeitszeit.
Der Stimmzettel
Die Stimmabgabe erfolgt geheim und direkt durch einen einzigen Stimmzettel.Es darf nur eine einzige Vorzugsstimme abgegeben werden.
Nach der öffentlichen Stimmauszählung wird das Protokoll der Wahlkommission übergeben.