24-04-12
Die Personen, welche die Sprachprüfung ablegen wollen, müssen sich bis zum Donnerstag, den 26. April 2012, zur Prüfung anmelden.
Personen, welche sich entweder durch Maßnahmen der Mobilität (also durch Versetzung, Übertritt, provisorische Zuweisung oder Verwendung) oder durch Aufnahme in ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis
für den Zugang zu den Landesstellenplänen der Schulen mit deutscher Unterrichtssprache bewerben, und erklärt haben, deutscher Muttersprache zu sein, und die Lehrbefähigung nicht in deutscher Sprache oder, falls sie ohne Lehrbefähigung sind, die Abschlussprüfung nicht an einer Oberschule mit deutscher Unterrichtssprache abgelegt haben, beim Deutschen Schulamt eine eigene Prüfung über die Kenntnis der deutschen Sprache für den Unterricht an deutschen Schulen bestehen.
Wer aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union kommt, sich als Lehrer oder Lehrerin für eine Fremdsprache bewirbt und dessen Muttersprache der zu unterrichtenden Fremdsprache entspricht, muss in
einer eigenen Prüfung die angemessene Kenntnis der deutschen Sprache für den Unterricht an deutschen Schulen nachweisen.
Wer sich für den Unterricht von Italienisch - Zweite Sprache an deutschen Schulen bewirbt oder ladinischer Muttersprache ist und sich für den Unterricht an Schulen mit deutscher Unterrichtssprache bewirbt, muss die
Sprachprüfung über die deutsche Sprache nicht ablegen.
Die Abwicklung der Prüfung und die Inhalte derselben wurden mit Dekret vom 29. April 2010, Nr. 979/16.3, festgelegt.
Formblatt für die Anmeldung an die Nummer 0471 417589 faxen
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Sprachprüfung gemäß Landesgesetz Nr. 6/2000
Die nächste Sprachprüfung gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 6, wird am Donnerstag, den 10. Mai 2012, um 9.00 Uhr, im großen Sitzungssaal im Tiefparterre des Deutschen Schulamtes stattfinden.Die Personen, welche die Sprachprüfung ablegen wollen, müssen sich bis zum Donnerstag, den 26. April 2012, zur Prüfung anmelden.
Personen, welche sich entweder durch Maßnahmen der Mobilität (also durch Versetzung, Übertritt, provisorische Zuweisung oder Verwendung) oder durch Aufnahme in ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis
für den Zugang zu den Landesstellenplänen der Schulen mit deutscher Unterrichtssprache bewerben, und erklärt haben, deutscher Muttersprache zu sein, und die Lehrbefähigung nicht in deutscher Sprache oder, falls sie ohne Lehrbefähigung sind, die Abschlussprüfung nicht an einer Oberschule mit deutscher Unterrichtssprache abgelegt haben, beim Deutschen Schulamt eine eigene Prüfung über die Kenntnis der deutschen Sprache für den Unterricht an deutschen Schulen bestehen.
Wer aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union kommt, sich als Lehrer oder Lehrerin für eine Fremdsprache bewirbt und dessen Muttersprache der zu unterrichtenden Fremdsprache entspricht, muss in
einer eigenen Prüfung die angemessene Kenntnis der deutschen Sprache für den Unterricht an deutschen Schulen nachweisen.
Wer sich für den Unterricht von Italienisch - Zweite Sprache an deutschen Schulen bewirbt oder ladinischer Muttersprache ist und sich für den Unterricht an Schulen mit deutscher Unterrichtssprache bewirbt, muss die
Sprachprüfung über die deutsche Sprache nicht ablegen.
Die Abwicklung der Prüfung und die Inhalte derselben wurden mit Dekret vom 29. April 2010, Nr. 979/16.3, festgelegt.
Formblatt für die Anmeldung an die Nummer 0471 417589 faxen
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