27-05-09
Der Einsatz in einer Wahlkommission oder als Wahlbeobachter gilt als Arbeitszeit. Folglich steht für die Feiertage ein Ausgleich zu, der mit der Schulführungskraft vereinbart wird.
WählerInnen, die nicht in derselben Gemeinde wählen, in der sie arbeiten, können nur unter bestimmten Umstäden eine bezahlte Freistellung beanspruchen. Ansonsten stehen ihnen unbezahlte oder Ferientage zu.
Siehe kurzen Überblick und einen ausführlicheren der FLC (auf Italienisch).
Freistellungen für Wahlen
Am 6. und 7. Juni finden die Wahlen zum Europaparlament statt, am 21. Juni das Referendum über das Wahlgesetz. Sowohl für jene, die für bestimmte Aufgaben einer Wahlsektion zugeordnet sind, als auch für die einfachen WählerInnen (unter bestimmten Umständen) sind bezahlte Freistellungen vorgesehen.Der Einsatz in einer Wahlkommission oder als Wahlbeobachter gilt als Arbeitszeit. Folglich steht für die Feiertage ein Ausgleich zu, der mit der Schulführungskraft vereinbart wird.
WählerInnen, die nicht in derselben Gemeinde wählen, in der sie arbeiten, können nur unter bestimmten Umstäden eine bezahlte Freistellung beanspruchen. Ansonsten stehen ihnen unbezahlte oder Ferientage zu.
Siehe kurzen Überblick und einen ausführlicheren der FLC (auf Italienisch).